Familienrecht

Düsseldorfer-Tabelle 01.01.2010

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2010

 Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozent/ Bedarfs-
kontrollbetrag
Beträge in Euro 0-5 6-11 12-17 ab 18  
1. bis 1500 317 364 426 488 100 770/900
2. 1501-1900 333 383 448 513 105 1000
3. 1901-2300 349 401 469 537 110 1100
4. 2301-2700 365 419 490 562 115 1200
5. 2701-3100 381 437 512 586 120 1300
6. 3101-3500 406 466 546 625 128 1400
7. 3501-3900 432 496 580 664 136 1500
8. 3901-4300 457 525 614 703 144 1600
9. 4301-4700 482 554 648 742 152 1700
10. 4701-5100 508 583 682 781 160 1800
11. -
12. -
13. -

 Ab 5101 Euro nach den Umständen des Falles

 

Düsseldorfer-Tabelle 01.01.2009

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2009

 Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozent/ Bedarfs-
kontrollbetrag
Beträge in Euro 0-5 6-11 12-17 ab 18  
1. bis 1500 281 322 377 432 100 770/900
2. 1501-1900 296 339 396 454 105 1000
3. 1901-2300 310 355 415 476 110 1100
4. 2301-2700 324 371 434 497 115 1200
5. 2701-3100 338 387 453 519 120 1300
6. 3101-3500 360 413 483 553 128 1400
7. 3501-3900 383 438 513 588 136 1500
8. 3901-4300 405 464 543 623 144 1600
9. 4301-4700 428 490 574 657 152 1700
10. 4701-5100 450 516 604 692 160 1800
11. -
12. -
13. -

 Ab 5101 Euro nach den Umständen des Falles

 

Düsseldorfer-Tabelle 01.01.2008

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008

 Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozent/ Bedarfs-
kontrollbetrag
Beträge in Euro 0-5 6-11 12-17 ab 18  
1. bis 1500 279 322 365 408 100 770/900
2. 1501-1900 293 339 384 429 105 1000
3. 1901-2300 307 355 402 449 110 1100
4. 2301-2700 321 371 420 470 115 1200
5. 2701-3100 335 387 438 490 120 1300
6. 3101-3500 358 413 468 523 128 1400
7. 3501-3900 380 438 497 555 136 1500
8. 3901-4300 402 464 526 588 144 1600
9. 4301-4700 425 490 555 621 152 1700
10. 4701-5100 447 516 584 653 160 1800
11. -
12. -
13. -

 Ab 5101 Euro nach den Umständen des Falles

 

Düsseldorfer-Tabelle 01.01.2007

Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007

 Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Prozent/ Bedarfs-
kontrollbetrag
Beträge in Euro 0-5 6-11 12-17 ab 18  
1. bis 1300 202 245 288 389 100 770/900
2. 1300-1500 217 263 309 389 107 950
3. 1500-1700 231 280 329 389 114 1000
4. 1700-1900 245 297 349 401 121 1050
5. 1900-2100 259 314 369 424 128 1100
6. 2100-2300 273 331 389 447 135 1150
7. 2300-2500 287 348 409 471 142 1200
8. 2500-2800 303 368 432 497 150 1250
9. 2800-3200 324 392 461 530 160 1350
10. 3200-3600 344 417 490 563 170 1450
11. 3600-4000 364 441 519 596 180 1550
12. 4000-4400 384 466 548 629 190 1650
13. 4400-4800 404 490 576 662 200 1750

 Ab 4800 Euro nach den Umständen des Falles

 

ZUR GEPLANTEN REFORM DES UNTERHALTSRECHTS

- eine Zusammenfassung der Mitteilung des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesjustizministeriums vom 9.5.2005
 
I. Änderung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsberechnung
 
Die Rangfolge im Unterhaltsrecht hat dadurch Bedeutung, daß die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten in der Regel nicht zur Befriedigung sämtlicher Unterhaltsansprüche von minderjährigen und volljährigen Kindern, geschiedenen, getrenntlebenden und amtierenden Ehegatten sowie nichthehelichen Müttern ausreicht.
Das Gesetz legte bisher fest, daß zunächst im gleichen Rang die Ansprüche minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder sowie Ehegatten zu errechnen sind, wobei die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten zumeist dem Anspruch des amtierenden Ehegatten vorrangig sind.
Die nichteheliche Mutter ist den geschiedenen und amtierenden Ehegatten gegenüber nachrangig.
 
Künftig soll diese Rangfolge dem Grundsatz der primären Ausrichtung auf das Kindeswohl verstärkt Rechnung tragen durch Vorrangigkeit der Kindesunterhaltsansprüche vor allen anderen Unterhaltsansprüchen und durch Vorrangigkeit des Unterhaltsanspruchs des kinderbetreuenden Elternteils vor den übrigen Ehegatten.
Auch bei langer Ehedauer soll der getrennte oder geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch im zweiten Rang haben.
 
II. Besserstellung der nicht verheirateten Mütter
 
Die nicht verheiratete Mutter hatte bisher einen Unterhaltsanspruch begrenzt auf 3 Jahre nach der Geburt des Kindes sowie darüber hinaus nur, wenn dies ansonsten grob unbillig wäre.
 
Diese Regelung bleibt im Grundsatz beibehalten, die Schwelle der Zahlung von Unterhalt über die 3 Jahre hinaus soll jedoch herabgesenkt werden: Schon bei Vorliegen einfacher Unbilligkeit kann der Unterhalt auch über 3 Jahre hinaus verlangt werden.
 
III. Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
 
Bisher sah das Gesetz für den geschiedenen Ehegatten eine Lebenstandardgarantie vor; Unterhalt konnte aber auch bisher schon der Höhe und Dauer nach begrenzt werden, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse dies billig erscheinen lassen.
 
Der letztgenannte Grundsatz sollte angesichts sich wandelnder Rollenvorstellungen, kurzen Ehedauern und zur Entlastung von Zweitfamilien verstärkt werden:
- Der Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten soll ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
Gibt es z.B. also eine akzeptable Kinderbetreuungsmöglichkeit, kann vom kinderbetreuenden Elternteil schon früher als heute die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden.
- Die Gerichte sollen verstärkt Möglichkeiten zur Begrenzung und Befristung des Unterhalts erhalten.
- Der in der Ehe erreichte Lebenstandard soll lediglich nur einer von mehreren Maßstäben dafür sein, wann und ggfs. welche Erwerbstätigkeit -wieder- aufgenommen werden muß.
- Zur Garantie einer vollständigen Aufklärung der Parteien einer Unterhaltsvereinbarung sollen diese nur noch gültig sein, wenn sie notariell erfolgen.
 
Diese neuen Vorschriften sollen auch für "Altfälle" gelten, aber nur soweit dies den Betroffenen zuzumuten ist.
Die Reform soll bereits 2006 in Kraft treten und wird -demnächst ?- als Referentenentwurf an die Länder, Verbände und interessierten Fachkreise zur Stellungnahme versandt sowie der Öffentlichkeit vorgestellt.

Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2005

 Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Prozent/ Bedarfs-
kontrollbetrag
Beträge in Euro0-56-1112-17ab 18 
1.bis 1300204247291335100770/890
2.1300-1500219265312359107950
3.1500-17002332823323821141000
4.1700-19002472993534061211050
5.1900-21002623173734291281100
6.2100-23002763343934531351150
7.2300-25002903514144761421200
8.2500-28003063714375031501250
9.2800-32003273964665361601350
10.3200-36003474204955701701450
11.3600-40003684455246031801550
12.4000-44003884705536371901650
13.4400-48004084945826702001750

 Ab 4000 Euro nach den Umständen des Falles

Geringerer Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter

In seiner Entscheidung vom 1.12.2004 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befaßt, welchen Betrag der gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes unterhaltspflichtige Vater für sich zum Lebensunterhalt behalten darf, wie hoch also sein Selbstbehalt ist.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, daß dieser Selbstbehalt vom in der Sache zuständigen Richter im Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen (Eur 840,--) und dem angemessenen (Eur 1.000,--) Selbstbehalt zu bemessen ist.

Hierzu im einzelnen:

Nach § 1615 l BGB ist der Vater eines nichtehelichen Kindes der Mutter dieses Kindes gegenüber zur Zahlung von Unterhalt für in der Regel nicht länger als 3 Jahre verpflichtet.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich -im Gegensatz zum Unterhalt der verheirateten Mutter, die 3/7 der Differenz der Einkünfte erhält- nach dem durch die Betreuung des Kindes entgangenen Einkommen, also zumeist dem nach der Geburt des Kindes nicht mehr erzielten Gehalt; Erziehungsgeld wird auch hier nicht berücksichtigt.

Die Höhe des Unterhalts wird begrenzt durch den dem Vater zu belassenden Selbstbehalt.
Als geringster zu belassender Selbstbehalt käme der sog. notwendige Selbstbehalt von Eur 840,-- derzeit in Betracht, aber auch, dem Unterhaltspflichtigen den sog. angemessenen Selbstbehalt zu belassen, derzeit Eur 1.000,--.
Gesetzlich geregelt ist diese Frage nicht.

Maßgebend für die Herabsenkung des Selbstbehalts auf einen Betrag zwischen Eur 840,-- und Eur 1.000,-- (bisher ist von der Rechtsprechung und Literatur Eur 1.000,-- angenommen worden) war nach einer Pressemitteilung des BGH, daß der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter durch den Gesetzgeber aus Gründen des Kindeswohls dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB immer mehr angeglichen worden ist. Der nicht verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten 3 Jahren nach der Geburt des Kindes möglich sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein,.

Das Urteil liegt mit seiner Begründung schriftlich noch nicht vor.

Bestandskraft von Eheverträgen

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 11.2.2004 (XII ZR 265/02) -erneut- mit der Frage der rechtlichen Bestandskraft von Eheverträgen beschäftigt.

Im Ausgangsfall stritten die 49-jährige Ehefrau und der 56-jährige Ehemann über Unterhalt. Aus der Ehe stammte ein fast 18-jähriges und ein 15-jähriges Kind.

Einvernehmlich war die Rollenverteilung in der Ehe so vorgenommen worden, daß die - akademisch ausgebildete - Ehefrau zunächst Hausfrau und Mutter war, der Ehemann in seinem Beruf als Unternehmensberater mit in den letzten Jahren sehr großem finanziellem Erfolg (in den letzten Jahren ein monatliches Einkommen von DM 27.000,-- netto) tätig war.

In dem angegriffenen Ehevertrag der Parteien war mit Ausnahme von Unterhalt für die Zeit der Betreuung der gemeinsamen Kinder auf Unterhalt und Versorgungsausgleich verzichtet worden.

Zum Ausgleich von letztgenanntem Verzicht hatte der Ehemann eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 80.000,- zu bezahlen.

Im übrigen war Gütertrennung vereinbart.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Bestandskraft von Eheverträgen wurde von dem Prinzip der Vertragsfreiheit lediglich vereinzelte Ausnahme gemacht (vgl. BGH FamRZ 85,788; BGH FamRZ 1991, 306; BGH FamRZ 1997, 156; BGH FamRZ 1992, 1403).

Allein die Einseitigkeit der Lastenverteilung in einem Vertrag, die Tatsache der Schwangerschaft der Vertragsschließenden reichte für einen Unwirksamkeit des Vertrages nicht aus. Eine vertragliche Regelung zu Lasten des Sozialamtes oder eine unvorhergesehene Entwickung im Leben der Parteien konnte bei Berücksichtigung der Intereessen gemeinsamer Kinder zu einer letztlich Unwirksamkeit eines Unterhaltsausschlusses führen.

In seiner jetzigen Entscheidung weist der BGH ausdrücklich darauf hin, daß immer der Einzelfall mit all seinen Besonderheiten betrachtet werden muß:

"Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens."

Grundsätzlich wird die Vertragsfreiheit bestätigt, es sei denn, die vertragliche Gestaltung greift in sog. Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts ein.

Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt, dann der Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt, der auf gleicher Stufe mit dem Versorgungsausgleich steht. Am wenigsten zum Kernbereich gehört der Zugewinn.

Nicht jeder Eingriff in den Kernbereich führt jedoch zu einer Unwirksamkeit des Vertrages, sondern nur ein solcher, der eine einseitige Belastung ohne nachvollziehbare hiermit korrespondierende Lage darstellt.

Eine notarielle Belehrung hindert die Unwirksamkeit des Vertrages übrigens nicht.

Die Überprüfung des Vertrages durch das Gericht bezieht sich dabei sowohl auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung. Somit können auch nachträgliche gravierende Änderungen im Leben der Parteien berücksichtigt werden, z.B. wenn ursprünglich keine Kinder geplant waren, die nun doch aus der Ehe stammen.

Auch Verschuldensgesichspunkte können bei der Beurteilung eine Rolle spielen, da (nach-)eheliche Solidarität auch vom Unterhaltsberechtigten zu erwarten ist.

Die Unwirksamkeit des Vertrages führt nicht zur Geltung des Scheidungsfolgenrechts, sondern zur Anpassung des Vertrages.

Im vorliegenden Fall war keine Sittenwidrigkeit des Vertrages angenommen worden; anders wäre dies dann gewesen, wenn die einvernehmliche Lebensplanung der endgültige Rückzug der Ehefrau aus dem Erwerbsleben gewesen wäre, da dann der Aufbau einer eigenständigen Absicherung auf Dauer verwehrt gewesen wäre.

Das Gewaltschutzgesetz

Nun auch in Deutschland!
Mit diesem Gesetz werden im wesentlichen zwei Bereiche geregelt:

Zum einen werden generell gerichtliche Maßnahmen zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten geregelt:

  • Liegt eine vorsätzliche Gewalttat vor, kann das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die sein können:

    • Betretungsverbot für die Wohnung

    • Betretungsverbot für die Umgebung der Wohnung

    • Verbot, Orte aufzusuchen, wo sich die verletzte Person oft aufhält

    • Kontaktverbot

    • Verbot von Treffen


    Wenn Täter und Opfer eine Wohnung gemeinsam genutzt haben, kann das Opfer beantragen, die Wohnung künftig allein nutzen zu können.

    Diese Nutzungsüberlassung ist aber ggfs. zu befristen, wenn der Täter in irgendeiner Art und Weise Besitzrechte -z.B. als Eigentümer, Erbbauberechtigter etc.- hat.

    Die Nutzungsüberlassung kann nicht verlangt werden, wenn weitere Taten nicht zu befürchten sind oder das Opfer erst sehr spät den Anspruch anmeldet.


  • Im zweiten Bereich des Gesetzes werden speziell die Vorschriften, die sich mit der Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben von Ehegatten beschäftigen, geandert (die Regelung gilt auch für eingetragene Lebenspartner).

    Die Zuteilung der Ehewohnung setzt nicht mehr wie bisher eine "schwere", sondern eine "unbillige" Härte voraus - damit wird die Eingriffsschwelle der Gerichte herabgesenkt.

    Eine besondere Regelung findet sich für die Fälle häuslicher Gewalt: In der Regel ist die Wohnung hier dem Opfer zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

    Flankiert werden diese Möglichkeiten durch ein Wohlverhaltensgebot des der Wohnung Verwiesenen:

    Er hat alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts durch das Opfer zu erschweren oder zu vereiteln.

    Der Täter kann aber für die Zeit der Nutzung auch eine Vergütung verlangen, sofern dies der Billigkeit entspricht.

    Wenn ein Ehegatte die Wohnung verlassen hat und seine Absicht zurückzukehren nicht innerhalb von 6 Monaten angezeigt hat, so ist davon auszugehen, daß er dem anderen Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen hat.

* Vollständig heißt dieses am 11.Dezember 2001 verabschiedete Gesetz: zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung.

 

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2003

 Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Prozent/ Bedarfs-
kontrollbetrag
Beträge in Euro0-56-1112-17ab 18 
1.bis 1300199241284327100730/840
2.1300-1500213258304350107900
3.1500-1700227275324373114950
4.1700-19002412923443961211000
5.1900-21002553093644191281050
6.2100-23002693263844421351100
7.2300-25002833434044651421150
8.2500-28002993624264911501200
9.2800-32003193864555241601300
10.3200-36003394104835561701400
11.3600-40003594345125891801500
12.4000-44003794585406221901600
13.4400-48003984825686542001700

 Ab 4800 Euro nach den Umständen des Falles
 Hiervon ist jeweils noch das Kindergeld abzuziehen oder zu addieren.

 Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Prozent/ Bedarfs-
kontrollbetrag
Beträge in Euro0-56-1112-17ab 18 
1.bis 1300188228269311100730/840
2.1300-1500202244288333107900
3.1500-1700215260307355114950
4.1700-19002282763263771211000
5.1900-21002412923453991281050
6.2100-23002543083644201351100
7.2300-25002673243824421421150
8.2500-28002823424044671501200
9.2800-32003013654314981601300
10.3200-36003203884585291701400
11.3600-40003394114855601801500
12.4000-44003584345125911901600
13.4400-48003764565386222001700

 Ab 4800 Euro nach den Umständen des FallesHiervon ist jeweils noch das Kindergeld abzuziehen oder zu addieren.

Neue Kindergeldbeträge (monatlich) ab 1.1.2002

1. Kind = 154 Euro
2. Kind = 154 Euro
3. Kind = 154 Euro
4. Kind = 179 Euro

Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung

Zum Ende des Jahres 2000 ist das "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts" verabschiedet worden. In diesem Gesetz "versteckt sich" eine nicht unwesentliche Veränderung bei der Anrechnung des Kindergeldes, die wieder bei der Berechnung von Kindesunterhalt bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern eines Kindes eine Rolle spielt. Die Gesetzesänderung ist wirksam seit dem 1.1.2001.

Hier der wesentliche Inhalt:


  • Bisher war es so, dass von dem Unterhaltsbetrag, der sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes ergab, pauschal die Hälfte des Kindergeldes in Abzug gebracht wurde.

  • Nach dem neu gefassten § 1612 b Abs. 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten.

    Beispiel: Derzeit beläuft sich der Unterhaltsbedarf für ein 12 - 18 jähriges Kind bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von DM 3.100,- bis 3.500,- netto monatlich DM 618,-. Hiervon wurde bisher das hälftige Kindergeld von DM 135,- in Abzug gebracht, so dass also DM 483,- vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen blieben. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ergibt sich ein zu zahlender Kindesunterhalt von DM 554,-, da das Kindergeld nur mit DM 64,- angerechnet wird.

    Dies berechnet sich wie folgt:

    Für 12 - 18jährige Kinder betragen 135% des Regelunterhaltes DM 689,-. Nach § 1612 b Abs.5 BGB neuer Fassung unterbleibt also eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes in Höhe der Differenz zwischen 135% des Regelunterhaltes und nach dem Einkommen geschuldeten Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, also der Differenz von DM 689,- ./. DM 618,- = DM 71,-. Ein Anteil von DM 71,- des hälftigen Kindergeldes wird also nicht angerechnet, der Restbetrag von DM 64,- (DM 135,- ./. DM 71,- ) wird nunmehr noch vom Zahlbetrag in Abzug gebracht. Es ergibt sich damit ein Differenzunterhalt von DM 554,-.

  • Zur Ergänzung: 135% des Regelunterhalts bei Kindern in einem Alter zwischen 6 und 11 Jahren betragen DM 582,-, bei Kindern bis zu 5 Jahren DM 480,-.
    Der neu zu zahlende Unterhalt wird also so ermittelt, dass die Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und 135% des Regelunterhalts gebildet wird; hierum erhöht sich der bisher gezahlte Unterhalt.

    Für Unterhaltspflichtige, die bereits 135% des Regelunterhalts oder mehr zahlen, ändert sich nichts.

Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2001 (gültig bis 31.12.2001)

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die den Kindesunterhalt an Hand des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen - bezogen auf eine Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehefrau / Ehemann und 2 Kindern - ausweist.

 Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Prozent/ Bedarfs-
kontrollbetrag
Beträge in DM0-56-1112-17ab 18 
1.bis 25503664445256061001425/1640
2.2550-29403924765626491071750
3.2940-33304185075996911141860
4.3330-37204435386367341211960
5.3720-41104695696727761282060
6.4110-45004956007098191352150
7.4500-48905206317468611422250
8.4890-54805496667889091502350
9.5480-62605867118409701602540
10.6260-704062375589310311702730
11.7040-782065980094510911802930
12.7820-861069684499811521903130
13.8610-9400732888105012122003330


Letzte Änderung: 29.02.2012