Vorsicht bei nachbarlichen Aktivitäten ohne genaue Kenntnis der Eigentums- und Katasterverhältnisse
Das OLG Koblenz (abgedruckt in: DWW 2012, 62) hat anlässlich der unzulässigen Fällung eines Grenzbaums durch Unberechtigte nochmals etwas klargestellt, das für alle nachbarlichen Aktivitäten von Bedeutung ist (Leitsatz 1, am Ende:"Die wahre Eigentumslage muss anhand des Katasters und des Grundbuchs zweifelsfrei geklärt werden".
Kein Ausschluss des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 BGB durch landesrechtliches Nachbarrecht
Die verschiedenen Landesnachbarrechtsgesetze enthalten vielfach Schutzvorschriften zugunsten der Nachbarn vor eindringendem Niederschlagswasser (so in dem vom BGH in: DWW 2011, 338, dargestellten Beispiel § 26 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes). Verstößt ein Nachbar gegen solche Vorschriften, setzt er sich Unterlassungsansprüchen aus und kann zu Schadensersatz verpflichtet werden. Darüber hinaus gibt im im BGB im Zusammenhang der nachbarrechtlichten Regeln des BGB mit § 906 Abs. 2 BGB eine (verschuldensunabhängige) Haftung, wenn ein Nachbar aus technischen Gründen eine Beeinträchtigung dulden muss (beispielsweise, weil eine Lärmquelle technisch nicht reduzierbar ist); sinngemäß gilt diese Überlegung auch dann, wenn eine Beeinträchtigung nicht geduldet werden musste, aber (aus irgendwelchen praktischen Gründen) nicht abgewehrt werden konnte. Der BGH hat klargestellt, dass diese bundesrechtlich-nachbarrechtliche Norm neben dem landesrechtlichen Nachbarrecht Bestand hat.
Anspruch auf Entfernen eines Fahrzeugs von der Grundstückszufahrt
Das Abstellen von Fahrzeugen auf Grundstückszufahrten, die sich auf öffentlichem Grund befinden, aber die Zu- und Abfahrt zu einem privaten Grundstück blockieren, sind ein leidiges Thema - leidig deshalb, weil der private Grundeigentümer eigentlich keinen unmittelbaren Zugriff aus den öffentlichen Grund hat. Dennoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr klargestellt, dass der sogenannte Eigentumsfreiheitsanspruch aus § 1004 BGB sich auch auf solche im öffentlichen Bereich stattfindenden Beeinträchtigungen erstreckt. Das Recht auf störungsfreie Nutzung des Grundeigentums gemäß § 903 BGB umfasse auch den Zugang zur öffentlichen Straße (BGH V ZR 154/10, Entscheidung vom 1. Juli 2011). Unerheblich ist nach der Auffassung des BGH, ob es sich bei der Blockierung um einen Verkehrsverstoß nach der STVO handele - die Blockierung sei entscheidend.
Herausgabe eines überbauten Grundstücks und Überbaurente
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei sehr selten vorkommende Problematiken aufgegegriffen (die Entscheidung ist abgedruckt in: DWW 2011, 187 ff.), die berichtenswert sind: Zunächst einmal hat der BGH bezogen auf die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Verjährungsregelungen klarstellt, dass Beseitigung bezüglich eines (immobilen) Überbaus binnen dreier Jahre verjährt (zu beachten ist dabein, dass nach ganz allgemeiner Rechtsauffassung der jeweilige Eigentümer sich eine Kenntnis des Voreigentümers entgegenhalten lassen muss) - die Vorschrift des § 902 BGB, der von einer grundsätzlichen Unverjährbarkeit grundstücksbezogener Rechte ausgeht, findet nach Auffassung des BGH auf Ansprüche auf Abwehr von Beeinträchtigungen (hier durch Überbau) keine Anwendung. Paralllel dazu ist daher auch ein Hammerschlags- und Leiterrecht an diesem Überbau ausgeschlossen. Anderes gilt dagegen für die Herausgabeansprüche gemäß § 985 BGB bezogen auf die Grundstücksfläche: Sie unterliegen dieser Verjährung nicht und sie sind - das ist das Besondere an dieser Entscheidung - auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Grundstücksfläche überbaut ist (das ist auch nicht gänzlich unrealistisch, denn das überbaute Gebäude wird ja irgendwann einmal beseitigt).
Neben diesen Fragen ist die Frage umstritten gewesen, wie denn die sog. Überbaurente zu bemessen ist (grundsätzlich nach dem entzogenen Bodenwert), wenn das Grundstück im Beitrittsgebiet liegt: Hier hat der BGH im Gegensatz zur von der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung klargestellt, dass ab dem 3. Oktober 1990 in der Bundesrepublik gleichmäßige Wertverhältnisse gelten sollten - also auch allgemeine Grundstücks-wertgrundsätze anzuwenden sind.
Straßenbeleuchtungskonzept verdrängt Eigentumsschutz
Die Beeinträchtigung durch des Licht von Straßenlaternen war immer einmal ein Thema verwaltungsrechtlicher Entscheidungen. Nunmehr hat das OVG Rheinland-Pfalz (1 A 10474/10) entschieden, dass ein Eigentümer den Lichteinfall einer Straßenlaterne auch dann hinnehmen und sich ggf. durch Rollläden o.ä. schützen muss, wenn diese nur wenige Zentimeter von der Hausfassade entfernt stehe. Bei der diesbezüglichen Abwägung war nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die Aufstellung der Lampe auf einem "nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept" beruhe.
Wieder einmal: Die Bolzplatzproblematik
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 11.11.2010, 11 B 24/08) hat sich nochmals mit der Bolzplatzproblematik beschäftigt und stellt zweierlei fest: Zunächst einmal - auf Bolzplätze sind weder die Sportanlagen-lärmschutzverordnung (eine Verordnung nach dem BImSchG) anzuwenden noch die "Technische Anleitung Lärm". Eher interessant ist an der Entscheidung, dass das Gericht die im LandesimmissionsschutzG Berlin vorgesehene Privilegierung von Kinderlärm auf eben diesen bezieht und dann nur auf diesen: "Für eine weitergehende Zumutbarkeit des von Kindern - und nicht etwa von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen - ausgehenden Lärm ..." ist dann nach dem OVG die in § 6 LImSchG Berlin vorgesehene Privilegierung zu beachten.
Keine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie durch die Verfahrensfreiheit der Errichtung von Grenzgaragen
Die Landesgesetzgeber haben im Rahmen der sogenannten Deregulierung vor dem Hintergrund (vermeintlicher) Verwaltungsvereinfachung die Errichtung vieler baulicher Anlagen "verfahrensfrei" gestellt - es bedarf also keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde mehr und es gibt auch sonst keinerlei unmittelbare behördliche Kontrolle. Das kann für Nachbarn zu erheblichen Überraschungen führen, ohne dass diese sich im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens "wehren" können. Das soll nun - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (NVwZ-RR 2010, 580) für den Fall "verfahrensfrei" zu errichtender Grenzgaragen - auch verfassungsgemäß sein und das Eigentumsrecht der (meist überrumpelten) nicht über Gebühr beeinträchtigen.
Schadenersatz wegen Fällung eines Baums auf dem Nachbargrundstück
Das Amtsgericht Hagen (DWW 2010, 305) hat in einer Entscheidung bestätigt, was eigentlich selbstverständlich ist: "Die unerlaubte Fällung eines Baumes auf dem Nachbargrundstück beschädigt das Eigentum des Nachbarn". Es führt dazu weiter aus: "Demgemäß kann die Eigentümerin grundsätzlich die für die Wiederherstellung des früheren Zustands des Grundstücks erforderlichen Kosten nach § 249 BGB verlangen. Da jedoch die Kosten für die Anschaffung von nach Alter und Größe vergleichbarer Ersatzbäume regelmäßig die durch die Zertörung der Bäume eingetretene Wertminderung des Grundstücks übersteigt, greift § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ein. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Wertminderung des Grundstücks durch eine Schadensermittlung nach der Methode Koch berechnet wird."
Zur Frage der nachbarschützenden Wirkung einer Hofgemeinschaft nach der BPVO (Hamburgische Baupolizeiverordnung)
Die in Baustufenplangebieten noch geltende Hamburgischen Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 führt in § 11 zur sog. Baustufentafel zu der dortigen Spalte 10 aus: "(2) Um eine zweckmäßige Bebauung zu fördern, kann eine Hofgemeinschaft zwischen benachbarten Grundstücken als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung durch eine den Grundeigentümern zugestellte Verfügung ... gebildet werden. Die Hofgemeinschaft kann die Unbebaubarkeit, beschränkte Bebaubarkeit einer Fläche, ihre Zugänglichkeit und vorschriftsmäßige Erhaltung zum Inhalte haben."
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht stellt dazu fest (NordÖR 2010,72):
"Eine vereinbarte Hofgemeinschaft gemäß § 11 Abs 2 BPVO begründete für den durch sie begünstigten Bauherrn kein subjektives öffentliches Recht, das der Genehmigung einer Bebauung im belasteten Teil des Nachbargrundstücks - ohne die Zustimmung des Begünstigten - zwingend entgegensteht."
OVG Hamburg schreibt Einschreitensanspruch fest
Die seit langem umstrittene Frage, unter welchen Umständen Nachbarn einen Anspruch darauf haben, dass die Bauaufsichtsbehörde zugunsten des Nachbarn baurechtswidrige Vorhaben beseitigen lässt, hat das OVG Hamburg nun mit klagen Worten beantwortet (NordÖR 2010, 29): "Werden bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und scheidet eine Legalisierung durch eine Erteilung einer Befreiung aus, folgt aus dem Zweck des der Bauaufsichtsbehörde durch § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO eröffneten Ermessens, dass diese in der Regel einzuschreiten hat (Hervorhebung von Verfasser der Notiz). Dies gilt insbesondere, wenn eine Verletzung bundesrechtlicher Regeln vorliegt." Und nicht nur das - es kommt (auch das war in den Einzelheiten und Differenzierungen lange umstritten) nicht auf eine Beeinträchtigung an: "Bei einer Verletzung des nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs rechtfertigt es der Umstand, dass Eigentümer benachbarter Grundstücke in der Nutzungs Ihres Grundstücks nicht beeinträchtigt werden, grundsätzlich nicht, von einem bauaufsichtlichen Einschreiten abzusehen..."
Keine Begrenzung der Heckenhöhe aus Treu und Glauben
Das Amtsgericht Hamburg-St.-Georg hat die ständige Rechtsprechung der Hamburgischen Zivilgerichte (beispielsweise auch: AG Wandsbek 813 a C 101/05) bestätigt - 916 C 586/07, rechtskräftig -, dass es in Hamburg keine Heckenhöhenbegrenzug gibt. Insbesondere kann eine Heckenhöhen-begrenzung nicht in analoger Anwendung aus der früheren Hamburgischen Bauordnung 1969 - damals 1,80 Meter - entnommen werden: Das hat bereits im Jahre 1989 das Hansesatische Oberlandesgericht entschieden (Entscheidung vom 10.3.1989 - 11 U 230/88; abgedruckt im Hamburger Grundeigentum 1989, 269). Ein ganz andere Frage ist die, ob nicht doch unter dem Gesichtspunkt des sog. "Gleichsetzungsarguments" (vereinfacht: jedenfalls dann sind negative Immissionen abwehrfähig, wenn ihre Wirkungen positiven Einwirkungen gleichzusetzen sind) ab einer gewissen "Qualität" von Beeinträchtigung Abschattungen abwehrfähig sind (dazu: Reetz, Der Schutz vor negativen Immissionen als Regelungsaufgabe des zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes, Diss.Berlin 1996).
Heizpilz-Verbot aus Klimaschutzgründen
Nicht unmittelbar eine Sache des Nachbarrechts, aber dennoch von Interesse: Das Verwaltungsgericht Berlin (VG 1 A 417/08) hat in einem jetzt im Juli 2009 verkündeten Urtei die Anordnung eines "Heizpilzverbots" für rechtens erklärt (Entscheidung noch nicht rechtskräftig).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht: Mindestabstandsfläche der §§ 68 Abs. 3 Nr. 1. HBauO 1986 bzw. 71 Abs. 2 Nr. 1. HBauO 2005 gilt auch bei Dachterrassenanlage
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat sich anlässlich einer Dachterrassenanlage noch einmal mit der in beiden "Generationen" von Bauordnungen gleichen sog. Mindestabstandsfläche von 2,50 m befasst (Urteil vom 11. März 2008, 4 Bf 106/05). Dazu ist zu erläutern: Nach der heute anerkannten dogmatischen Herleitung werden die bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen der §§ 6 Abs. 5 iVm 71 Abs. 2 Nr. 1. HBauO 2005 bzw. §§ 6 Abs. 5 iVm 68 Abs. 3 Nr. 1. HBauO 1986 als "generell nachbar- schützend" angesehen: Zur Sicherung des Brandschutzes und der Belichtung von Gebäuden ist um jedes Gebäude herum eine Abstandsfläche einzuhalten. Einige Bauordnungen differenzieren zwischen solchen "allgemeinen" Abstandsflächen, auf deren Einhaltung nur die Bauaufsichtsbehörde dringen kann, und nachbarschützenden "Mindestabstandsflächen" (etwa § 5 Abs. 7 der LBO Baden-Württemberg und eben die HBauO). An dieser Stelle ist ergänzend zu erklären: Nachbarschutz vermitteln nur die Vorschriften, denen der Normgeber überhaupt Nachbarschutz zubilligen wollte, generellen Nachbarschutz vermitteln nur die Vorschriften, die Nachbarschutz ohne Beeinträchtigung gewähren wollen - für Hamburg ist das nur hinsichtlich der sog. Mindestabstandsfläche anerkannt. Sie muss zudem auf dem jeweiligen Grundstück liegen. Zur Sicherung der Mindestabstandsfläche bedient sich die HBauO eines Kunstgriffs: Die Unterschreitung der Mindestabstandsfläche wird von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht - liegt diese nicht vor, ergibt sich ein abwehrbarer Abstandsflächenverstoß. Folgerichtig ist daher also, dass - natürlich - zwischen einer Gebäudewand und der Nachgrenze eine Abstand von mindestens 2,50 m liegen muss. Neu ist an der Entscheidung des OVG die Bestätigung, dass dies ganz strikt gilt. In dem entschiedenen Fall bestand zwischen dem Gebäude und der Grenze ein realer Abstand von 4,50 Metern, der durch den Aufbau einer genau 2,50 m breiten Dachterrassen- anlage auf 2,0 m reduziert worden war - dazu das OVG: "Eine Unterschreitung der Mindestabstandsfläche liegt nicht erst dann vor, wenn der - von der maßgeblichen Wand aus gemessene - Abstand zwischen der Wand und der Grundstückgrenze weniger als 2,50 m beträgt. An diesem Abstand hat sich durch die Errichtung der Terrasse tatsächlich nicht geändert und die Terrasse erfordert, da sie selbst keine Außenwände hat, nach der Maßgabe des § 6 HBauO 1986 auch keine eigene Abstandsfläche. Die Mindesttiefe von 2,50 m wird jedoch auch dann im Sinne dieser Vorschrift unterschritten und es wird damit von den Anforderungen an die Abstandsflächen abgewichen, wenn innerhalb der Abstandsfläche eine bauliche Anlage errichtet wird, die dort nicht zulässig ist und der verbleibende Abstand geringer als 2,50 m. ... Denn die Anforderungen, die § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 1986 an die Abstandsflächen richtet, werden in diesen Fällen nicht mehr erfüllt. Diese Norm fordert, dass die Abstandsfläche von ? grundsätzlich jeglichen ? oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten ist."
Oberwaltungsgericht Münster zu Lichtimmissionen
Das höchste Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens hat sich - eine selten judizierte Materie - mit Lichtimmissionen beschäftigt und führt dazu aus:
a) In Wohngebieten gibt es keinen generellen Schutzanspruch gegen Lichtimmissionsen, die von Werbeanlagen in benachbarten, gewerblich genutzten Baugebieten ausgehen.
b) Ob Lichteinwirkungen in der Nachbarschaft schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, ist anhand des Gebots der Rücksichtnahme im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gebietsart und der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Nutzungsinteressen zu beurteilen. Dabei kann der nordrheinwestfälische Runderlass >Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung < vom 13.9.2000 mit seiner Unterscheidung zwischen > Raumaufhellung < und > psychologischer Blendung < als sachverständige Orientierungshilfe dienen.
c) Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt, wenn die Leuchtwerbung eines ca. 150 m entfernten 24 m hohen P.-Pylons nicht zu einer messbaren Raumaufhellung und zu keiner ständigen Ablenkung des Auges führt.
d) Nachbarn ist es zuzumuten, Wohnräume durch Vorhänge, Gardinen oder Jalousetten gegen Lichteinwirkungen abzuschirmen.
Nachbarschutz bei Nichtausschöpfung der Bebaubarkeit des eigenen Grundstücks
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte Anlass, sich mit dieser speziellen Problematik des sog. baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme zu beschäftigen und führt dazu aus (NordÖR 2007,366): "Schöpft die auf einem Grundstück aufgrund eines früheren Bebauungsplans errichtete Bebauung das im aktuell geltenden Bebauungsplan zugelassene Maß der Bebauung nicht aus, verstößt ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Rücktsichtnahme, wenn dieses den Festsetzungen des neuen Bebauungsplans in Einklang mit dessen planerischer Zielsetzung ausnutzt."
Rechtsschutz gegen Freizeitfläche
Die Belästigungen durch Freizeitanlagen aller Art wie beispielsweise Bolzplätze, Skateboardbahnen usw. sind immens und eine ständige Quelle unangenehmer Ärgernisse. Man kann dem aber "beikommen", wie die nachfolgende Leitsätze einer Entscheidung des OVG Schleswig zeigen (NordÖR 2007, 462):
"1.Einer öffentlichen Freizeitfläche sind alle im Rahmen ihres Widmungszwecks liegenden Lärmwirkungen zuzurechnen.
2.Nachbarn können von einer Freizeitfläche ausgehende unzumutbare Lärmwirkungen abwehren. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit vermittelt die sog. Freizeitlärmrichtlinie Orientierungswerte.
3.Unterbleibt vor "Eröffnung" der Freizeitfläche eine Prognose und danach eine Beurteilung der von ihr ausgehenden Lärmwerte, müssen lärmbetroffene Nachbarn sich nicht auf eine (erst) im Hauptsacheverfahren erfolgte Lärmmessung verweisen lassen, wenn und soweit sie den von der Freizeitfläche ausgehenden Lärm nachvollziehbar und substantiiert darlegen. In diesem Fall kann nach dem Ermessen des Gerichts eine einstweilige Anordnung zur Begrenzung der Lärmwirkungen ergehen.
4. Die Gemeinde hat für eine wirkungsvolle Kontrolle der Einhaltung der zeitlichen und sachlichen Nutzungsregelung einer von ihr eröffneten Freizeitfläche zu sorgen."
Brieftaubenhaltung im allgemeinen Wohngebiet
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat sich mit einem immer wieder aktuellen Thema das städtebaulichen Nachbarrechts beschäftigt (abgedruck in: DWW 2007, 31), der Taubenhaltung. Es führt in den Leitsätzen aus:
"1. Die Taubenhaltung in dem genehmigten Taubenschlag ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig. Der Taubenschlag der Beigeladenen gehört mit dem Höchstbesatz von 39 Tauben noch zu den untergeordneten Nebenanlagen. Der Taubenschlag ist räumlich funktionell untergeordnet. Dafür ist erforderlich, dass die Kleintierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf.
2. Auch die genehmigte Zahl von nur 39 Brieftauben spricht dafür, dass es sich um eine typische, der Wohnnutzung untergeordnete Freizeitbetätigung handelt.
3. Allerdings wird das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herauszuleitende baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme durch eine zeitlich unbeschränkte Nutzung des Taubenschlags für Freiflüge verletzt.
4. Ungeachtet der vollständigen oder zeitweisen Nutzung der Wochenenden zur Teilnahme an Brieftaubenwettkämpfen ist ein Zeitraum von täglich drei Stunden auch für den Samstag und den Sonntag festzusetzen."
Lärmimmissionen durch heranrückende Wohnbebauung
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim stellt zu dieser Problematik fest (NVwZ-RR 2007, 168:
"...2. Einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, bei der durch den Einbau von Schallschutzfenstern zumutbare Innenraumpegel nicht überschritten werden, kann nicht entgegengehalten werden, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß den Bestimmungen der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums.
3. Gegen einen Gewerbebetrieb, der (allein) auf Außenwohnbereichsflächen eine heranrückenden Wohnbauvorhabens zu hohe Lärmimmissionen verursacht, kann jedenfalls dann nicht eingeschritten werden, wenn die gewerblichen Lärmimssionen durch Verkehrslärm überlagert werden und der Gewerbelärm (hier: Wasserrauschen eines Wasserkraftwerks) nicht in besonderer Weise störend wirkt (im Anschluss an: VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 745).
Kirchliches Glockengeläut
Die Thematik des "sakralen Läutens" ist nicht neu (etwas ausführlicher: Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2006, Rdn 874 f.) ist nicht neu - hierzu aber eine neue Variante (nachträglicher Bau eines Glockenturms; VG Braunschweig, DWW 2007,73):
1. Ein sich im Rahmen des Herkömmlichen haltendes Glockengeläut ist eine kirchliche Lebensäußerung, die von dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche gedeckt ist ... . Das liturgische Glockengeläut hat daher regelmäßig keine erhebliche Belästigung zur Folge, sondern es ist ein zumutbare, sozialadäquate Einrichtung.
2. Wer seit 30 Jahren neben einer Kirche ohne Glockenturm wohnt, kann daraus keine Nachbarrechte herleiten, wenn die Kirche nunmehr um einen Glockenturm ergänzt wird.
Optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage
Nach der dogmatischen Systematik des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes ergeben sich aus der Außenbereichsregelung des § 35 BauGB keine Gebietsgewährleistungsansprüche - nur das "baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme" kann zur Anwendung kommen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nun in dem Fall des Heranrückens einer Windenergieanlage an Wohnbebauung dieses Rechtsinstitut zur Anwendung gebracht, indem des ausführt (NVwZ 2007, 336): "Windenergieanlagen können gegen das in § 35 III 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine "optisch bedrängende" Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. ..."
Beherbergungsbetrieb im reinen Wohngebiet
Die Baunutzungsverordnung, die die städtebauliche Ausgestaltung der Baugebiete normativ steuert, sieht für einzelnen Baugebiete Kataloge bestimmter zulässiger Vorhaben vor; in reinen Wohngebieten sind "kleine Beherbergungsbetriebe" ausnahmsweise zulässig. Hält sich das Vorhaben nicht an die Vorgaben der BauNVO, löst das den sog. "Gebietsgwähr- leistungsanspruch" des Nachbarn aus. Daher kommt es auf den Begriff "klein" sehr an. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel führt dazu aus: "Der Begriff des kleinen Betriebes .... ist objektiv baugebietstypisch und bezogen auf das konkrete Baugebiet auszulegen. Dabei ist die Anzahl der Betten eine wichtige, aber nicht allein ausschlaggebende Messgröße. Maßgebend sind die Auswirkungen der gesamten Einrichtung auf das Baugebiet. Dementsprechend ist insgesamt auf die Erscheinungsform, die Betriebsform und auch die Art und Weise der Betriebsführung abzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei dem Betrieb nicht die bloße Übernachtungsmöglichkeit im Vordergrund steht, sondern sein Raumangebot ein Vielzahl von Aktivitäten oder Behandlungsmöglichkeiten im Wellness- Bereich eröffnet." (daher wurde eine solche Anlage in dem konkreten Fall für unzulässig erklärt; VGH Kassel, DWW 2007, 152).
Kein Messabschlag bei immissionsschutzrechtlicher Genehmigung
Das OVG Schleswig hat in einer Entscheidung vom 31.5.2005 (jetzt abgedruckt in NordÖR 2006, 37) zwischen den sog. "Überwachungsmessungen" und den Messungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens differenziert und stellt fest: "Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage angefochten und veranlasst das Gericht in diesem Verfahren eine (neue) sachverständige Begutachtung .... erfolgt dies, um dem Gericht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen immissionsschutz- rechtlichen Genehmigung zu ermöglichen. Die Begutachtung erfolgt daher - in einem weiteren Sinne - im Genehmigungsverfahren; ein Messabschlag ist daher nicht anzusetzen."
Nachbarschutz im Zusammenhang mit dem sog. Schmalseitenprivileg
Für den Anwendungsbereich nachbarlicher Abwehransprüche im Bereich des Abstandsflächenrechts dürfte die nachfolgend zitierte Entscheidung des OVG Greifswald eine Rolle spielen (NordÖR 2006, 244), jedenfalls auch in den hamburgischen Nachbarländern:
"Die Inanspruchnahme des 16-Meter-Privilegs an zwei Außenwänden setzt voraus, dass an allen anderen Außenwänden die Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V eingehalten wird. .... Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die Regelmindestabstände nur dann § 6 Satz 1 LBauO unterschritten wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vollumfänglich vorliegen (Leitsätze)..... Denn es kann nicht im Belieben des Bauherrn stehen, welchem Nachbarn gegenüber er das Schmalseitenprivlileg in Anspruch nimmt."
Kein Nachbarschutz gegen Bescheid einer unzuständigen Behörde
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (DÖV 2006, 656) hat klargestellt, dass Nachbarschutz nicht aus der nur formalen Rechtswidrigkeit eines Baugenehmigungsbescheids hergeleitet werden kann, dies jedenfalls dann, wenn keine Ermessenserwägungen anzustellen sind (anders dagegen der VGH München BayVBl 1997, 51). Folgende Überlegung steht dahinter: Bei einer sog. "gebundenen" Entscheidung hätte auch die zuständige Behörde nicht anders entschieden!
Unzulässigkeit eines Kindergartens im "reinen Wohngebiet"
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 8.8.2005, 325 O 166/99) die Unzulässigkeit eines Kindergartens in einem reinen Wohngebiet festgestellt - es folgt damit der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zu dieser Fragestellung (etwa mit Bezug auf das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung: Bs II 326/95).
Interessant ist an der (verfahrensrechtlich insoweit nicht zu beanstandenden) Entscheidung, dass die Beweislast für die Einhaltung der TA Lärm dem Anlagenbetreiber auferlegt worden ist.
Widerruflichkeit einer Nachbarzustimmung
Einige Landesbauordnungen sehen unter bestimmten Voraussetzungen als Voraussetzung für die baurechtliche Zulassung eines Vorhabens die Zustimmung der Nachbarn vor - nach ganz allgemeiner Auffassung muss diese Zustimmung der Verwaltungsbehörde (Bauaufsichtsbehörde) gegenüber erklärt werden. Nicht endgültig geklärt sind weitere Einzelfragen: Wann ist die Zustimmung anzufechten, kann sie (ggf. wann) zurückgenommen werden, kann sie nach Rücknahme neu erteilt werden usw.. Der Bayersiche Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr entschieden: "Die nach Art 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 als Zustimmung geltende Unterschrift des Nachbar kann nur bis zu ihrem Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde frei widerrufen werden" (DÖV 2006, 303).
Zum Verhältnis Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht (Entfallen einer Abstandsfläche)
Der Grundsatz, dass das Bauplanungsrecht dem Bauordnungsrecht vorgeht, ist in den Abstandsflächenvorschriften der einzelnen Bundesländer (nahezu) wort- und inhaltsgleich enthalten. Der Verwaltungsgerichthof Mannheim (DÖV 2006, 308) hat sich nunmehr mit der Fall befasst, dass im B-Plan zwar nicht ausdrücklich eine geschlossene Bebauung festgesetzt ist, aber auch nicht das Gegenteil: "Zutreffend ist das VG (= Verwaltungsgericht / Vorinstanz) davon ausgegangen, dass eine Abstandsfläche ... auch dann nicht erforderlich sein kann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, die eine Grenzbebauung ausdrücklich zulassen. Es reicht insoweit aus, dass planungsrechtliche Vorschriften einer Grenzbebauung nicht entgegenstehen...."
Obligatorisches Güteverfahren in Schleswig-Holstein
Im Gespräch (und Gesetzeslage) ist es schon lange und in südlichen Bundesländern schon seit einigen Jahren umgesetzt - das "obligatorische" Schiedsgerichtsverfahren als Vorschaltung vor gerichtlichen Streitigkeiten: nun ist es auch in Schleswig-Holstein - übrigens schon seit einiger Zeit - Realität. In sog. vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Gegenstandswert von unter EUR 750,- und in Nachbarstreitigkeiten nach dem (landesrechtlichen) Nachbarrechtsgesetz ist ein Schiedsgerichtsverfahren zwingend vorgeschrieben.
Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt (AnwBl 2005, 292), dass die Durchführung eines solchen Schiedsgerichtsverfahrens zwingende, vom Gericht vom Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung ist - will man also in einem solchen Bereich einen Prozess führen, muss man vorher eine entsprechende "Bescheinigung" über das Scheitern des Schiedsgerichtsverfahrens einreichen.
Und nicht nur das: Diese Voraussetzung kann nicht noch während des Prozesses nachgeholt werden!
Haftung des Architekten bei Grundstücksvertiefung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit ein Architekt im Rahmen eines Bauvorhabens wegen einer sog. "Grundstücksvertiefung" (§ 909 BGB) dem Nachbareigentümer haftet (BGH NZBau 2005, 227). Folgene Überlegungen tragen das Urteil: Das Verbot, dem Nachbargrundstück "die Stütze zu entziehen" (so § 909 BGB), wirkt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht nur gegen den jeweiligen anderen Nachbareigentümer, sondern auch gegen jeden Dritten, der die Vertiefung mit verursacht. Das sind vielfach auch Statiker und Architekten. Haben diese an einer schädigenden Vertiefung schuldhaft zumindest auch mitgewirkt, indem sie nicht ausreichend geprüft haben (BGH, a.a.O.).
Abwehranspruch und Schulhof
Das OVG Münster hat sich mit der Frage befasst, ob und inwieweit aus baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten solcher Lärm von einem Schulhof abgewendet werden kann, der nicht von dem unmittelbaren Schulbetrieb herrührt und führt dazu aus (DÖV 2005, 170): "Ein von Lärmimmissionen der nicht schulischen Nutzung eines städtischen Schulhofs als öffentlicher Spielfläche betroffener Nachbar kann von der Stadt im Wege einer öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage aus Verhältnismäßigkeits- gründen regelmäßig nicht die Unterbindung jeder außerschulischen Nutzung des Schulhofes verlangen, sondern allein die Durchführung geeigneter Lärmmaßnahmen".
Naturschutz und Nachbarrecht
Eine gewisse Aufmerksamkeit hat einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Überhangbeseitigung nach § 910 BGB für den Hamburger Raum erlangt (abgedruckt beispielsweise im "Hamburger Grundeigentum", 2005, 130). Allerdings ist die Entscheidung inhaltlich nicht so bedeutsam, wie es den Anschein hat: Der BGH führt seine Rechtsprechung fort, die er mit dem sog. "Froschlärm" - Urteil bereits begonnen und und wiederholt hier wieder die bereits aufgestellten Grundsätze zum Zusammenwirken von öffentlichem und privaten Recht: Er stellt klar, dass dann, wenn die Voraussetzungen einer (öffentlich-rechtlichen) Regelung des Naturschutzrechtes Vorgaben darüber enthält, ob überhaupt eine Ausnahme oder Befreiung möglich ist, dies zunächst vom Zivilgericht selbstständig zu prüfen ist. Liegt ein Fall vor, nach dem keine Ausnahme / Befreiung erteilt werden darf (und das ist eben das Besondere - das Zivilgericht prüft diese Voraussetzung selbst und subsumiert damit als Zivilgericht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift), ist der zivilrechtliche Anspruch insoweit begrenzt und die Beseitigungsklage ist abzuweisen - besteht eine Ausnahme-/Befreiungsmöglichkeit, wird "unter Vorbehalt" einer solchen Verwaltungsentscheidung verurteilt.
Nachbarschutzwirkung einer Baumschutzsatzung
Das Oberlandesgericht Köln (ZMR 2004, 627) hält eine öffentlichrechtliche Baumschutzsatzung für "subjektiv-rechtlich" angereichert und leitet daher hieraus - wohl unter Anwendung von Überlegungen zur Schutzgesetzwirkung einer solchen Vorschrift nach § 823 II BGB - einen Anspruch auf Unterlassung von Substanzschädigungen ab:
"Dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich durch kommunale Baumschutzsatzung geschützte Bäume befinden, steht ungeachtet des öffentlichenrechtlichen Charakters der Satzung nach § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn dahingehend zu, Baumaßnahmen ... zu unterlassen, die in die Substanz der Bäume eingreifen und deren Bestand gefährden. Baumschutzsatzungen begründen eine Schutzwirkung zugunsten des Baumeigentümers nicht lediglich im Sinne einer Reflexwirkung, die Regelungen wirken sich vielmehr auf auch das private Nachbarrechtsverhältnis aus (Anschluss an OLG Frankfurt, 13. Juni 1991, 1 U 211/89, NJW-RR 1991, 1364 und OLG Düsseldorf, 18. Oktober 1991, 22 U 2220/90, VersR 1992, 458). "
Keine Notwegerecht für Kraftfahrzeug bei Abstellmöglichkeit
Sofern ein Kraftfahrzeug in der Nähe eines nicht zu einem öffentlichen Weg erschlossenen Grundstücks geparkt werden kann, soll insoweit - Benutzung des Notwegs mit einem Personenkraftwagen - kein Notwegerecht bestehen (OLG Schleswig, 3 U 131/01). Allerdings: Dieser Entscheidung kann keine Allgemeingültigkeit beigemessen werden. Die Frage, ob das Notwegerecht des § 917 BGB auch die Erreichung des an und für sich nicht erreichbaren Grundstücks mittels eines PKW sichert, gehört zu den am umstrittensten Fragen des privaten Nachbarrechts und wird sehr unterschiedlich beantwortet. Allerdings ist sicher: Grundsätzlich steht ein Notweg nur "fußläufig" zu - es gibt kein Recht auf Zufahrt mit einem Fahrzeug, es sei denn, es ergeben sich eben besondere Umstände.
Beseitigungsanordnung betreffend einen Wintergarten auch im Wege der sofortigen Vollziehung möglich
An und für sich sind Beseitigungsanordnungen, die den Abriss von baulichen Anlagen verfügen, im Wege der sog. Anordnung der sofortigen Vollziehung nur sehr restriktiv zulässig (also vor Beendigung des Hauptsache-Klagverfahrens). Anders aber - so jedenfalls das OVG Greifswald - in Fällen möglicher Vorbildwirkung: "Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsverfügung nach § 80 LBauOMV gegen einen formell und materiell illegal errichteten Wintergarten kann rechtmäßig sein, wenn von dem Bauvorhaben negative Vorbildwirkungen ausgehen und eine Veränderung des Gebietscharakters droht (abgedruckt in: DÖV 2003, 637).
Bundesgerichtshof bestätigt hohe Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers
Die bevorstehenden Frühjahrsstürme lassen eine Entscheidung des BGH zur Verkehrssicherungspflicht aktuell werden, die inhaltlich in diesem oder anderem Sinne bereits von Instanzgerichten so entschieden worden ist. Danach kann, wer alte, sturzgefährdete Bäume nicht rechtzeitig fällt, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der sog. "Verkehrssicherungspflicht" in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr nicht rechtzeitig beseitigt (BGH V ZR 319/02). So liegt jedenfalls dann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn ein Eigentümer eine 30 Jahre alte Trauerweide nicht vom Fachmann auf Standfestigkeit untersuchen lässt: OLG Köln, VersR 1993, 850.
Beachte dazu folgenden Hinweis: Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V (FLL) hat eine "Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen - Baukontrollrichtlinie" herausgegeben - Informationen: EMail "info@fll.de.
Kein nachbarlicher Anspruch bei eigener Rechtsuntreue
Der VGH Mannheim hat nun noch einmal bestätigt, was schon immer als gängige Praxis des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes so verstanden wurde: "Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstands- flächenregelungen nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen" (VGH Mannheim, DÖV 2003, 342).
Kein Notwegerecht für Mieter
Der Bundesgerichtshof die Frage, wer eigentlich Anspruchsinhaber eines Notwegerechts sein kann, konsequent anhand der Gesetzeslage entschieden (BGH V ZR 139/05 vom 5.5.2006). Er stellt - mit dem Gesetz - klar, dass Inhaber eines Notwegerechtes nur der Eigentümer sein kann ("§ 917 BGB: "Fehlt einen Grundstück die ... notwendige Verbindung, so kann der Eigentümer von dem Nachbarn verlangen....".
Damit scheiden beispielsweise Mieter - so die Entscheidung - als Notwegerechtigte aus.
Letzte Änderung: 17.03.2012