Durchbrechung der sog. "Profilgleichheit" bei einem Reihenhaus

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den in den Gartenbereich einer Reihenhausanlage hinreinragenden, rund 7 Meter langen (Quer-) Anbau, an eine Reihenhaus für gegenüber den die Baugenehmigung angreifenden Nachbarn für zulässig erklärt und führt dazu aus (OVG 2 Bs 66/12): "Den Antragstellern mag darin beizutreten sein, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nach seiner Lage auf dem Grundstück objektiv-rechtlich nicht in die Reihenhausbebauung einfügt, weil der massive Anbau um knapp 7 Meter die hintere faktische Baugrenze überschreitet. Es hält aber die von den dogmatischen Voraussetzungen her zusätzlich geforderte Beeinträchtigung für nicht relevant, indem es ausführt, dass es in "... bebauten Innenstadtlagen ... zur Normalität (gehört), dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück genommen werden kann." Interesant ist insoweit, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall ausführt (BayKommPrax 2012, 312): "... Die Baumasse auf dem Grundstück (des angegriffenen Vorhabens, Anm. des Verf.) wird faktisch nahezu verdoppelt und erstreckt sich mit Erd- und Obergeschoss tief in den Ruhe- und Gartenbereich hinein mit der Folge, dass vom Neubau ... aus der gesamte Garten- und wohl auch Teile des Wohnbereichs der Antragstellerin eingesehen werden können. Es spricht deshalb vieles dafür, dass bei einer Durchbrechung der profilgleichen Reihenhausbauweise in einer derart massiven Art und Weise der Wohnfrieden erheblich gestört wird. ... Damit dürfte  .... das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein."

EuGH zur Abstandshaltungsverpflichtung öffentlicher Gebäude zu Betrieben, in den gefährliche Stoffe vorhanden sind

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Auslegung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82 EG des Rates vom 9.12.1996 wie folgt befasst: "Art. 12 (dieser Richtlinie) ... ist dahin auszulegen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, auch von einer Behörde wie der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Stadt Darmstadt (Deutschland) zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Ausübung dieser Zuständigkeit eine gebundene Entscheidung zu erlassen hat." (abgedruckt in: DÖV 2011, 897).

Schwierige Abrechnung  von "Business-Improvement-Districts"

Neues Instrument der Stadteinwicklung sind die sogennannten "Business-Improvement-Districts". Zweck dieses Instruments ist die Attraktivitätssteigerung in städtebaulich und strukturell unterentwickelten oder vernachlässigten Stadtbereichen; Hintergrund ist die Idee, die durch solcherlei Maßnahmen mittelbar bevorteilten Grundeigentümer an den Kosten für solche Maßnahmen (Verbesser- ung der Straßenräumlichkeit u.a.m.) zu beteiligen. Dazu muss aber wirklich ein Vorteil für die Grundeigentümer entstehen. Dazu führt das OVG Bremen (veröffentlicht in: NordÖR 2011, 396) aus, dass die "Homogenität der Gruppe" der einbezogenen Grundstücke dadurch  gewährleistet werden muss, die Grundstücke also "... im Hinblick auf die mit dem Innovationsbereich verfolgten Ziele vergleichbar nutzbar sind... Eine solche vergleichbare Nutzung ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn für die im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke einerseits Kerngebiet und andererseits Mischgebiet festgesetzt ist."

 

Koizucht im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Das OVG Greifswald (NordÖR 2011, 280 f) hat sich mit der immer wieder aufkommenden Frage beschäftigen müssen, ob eine Koizuchtanlage als sogenannte "privilegierte Anlage" im Außenbereich und damit in der freien Landschaft zulässig ist. Problematisch ist dies - darauf musste diese Entscheidung nicht eingehen - zunächst deshalb, weil zwar die Fischwirtschaft gemäß § 201 BauGB als "Landwirtschaft" gilt und daher grundsätzlich die Privilegierung vorliegt, mithin: es muss sich um berufsmäßige Binnenfischerein handeln und das ist jedenfalls insofern zweifelhaft, als die Koiproduktion nicht als Grundlage landwirtschaftlicher Erzeugung verstanden werden kann. Im konkreten Fall kam hinzu, dass die OVG auch nicht zu einer Privilegierung wegen erheblicher Belästigungswirkung kam.

Zum "Unsinn" eines Bürgerentscheids in einem Bebauungsplanverfahren

Bürgerentscheide sind in "aller Munde" (Fall der Primarschule in Hamburg!) - aber leider nicht immer wirkungsvoll: Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt (NVwZ-RR 2011, 1), nach der der Ausschluss eines subjektiven Klagerechtes in einer (hier der Sächsischen Gemeindeordnung) nicht verfassungswidrig sei. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass in einer Gemeinde durch Bügerentscheid der Gemeinde "untersagt" worden war, einen bestimmten Bebauungsplan zu erlassen. Die Gemeinde hielt sich nicht daran und plante doch - zu machen war nichts! 

Planerischer Lärmschutz bei einem Freizeitpark

Ganz aktuell veröffentlicht ist eine Entscheidung des OVG Münster (DVBl. 2010, 1389), die in ihrem Leitsatz 1. kurios und im Leitssatz 2. von allgemeinem Interesse ist (bisher nicht rechtskräftig). Die Leitsätze lauten:

"1. Die Abwägung über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes für einen großen Freizeitpark ist nicht ohne Weiteres schon deshalb mängelbehaftet, weil der Betreiber des Freizeitparks den Ratsmitgliedern Jahresfreikarten angeboten hat und diese - nach Einholung anwaltlichen Rechtsrates - teilweise auch angenommen und genutzt worden sind.

2. Freizeitgeräusche, die ihrer Art nach bei Nachbarn des Plangebiets Mitleids - oder Angsgefühle auslösen können - wie Schreie von Achterbahnbenutzern oder dumpfe, grollende Fahrgeräusche - erfordern nach  gegenwärtigem, ungesichertem Erkenntnisstand keinen zusätzlichen Malus über die in der TA Lärm vorgesehenen Pegelzuschläge hinaus."

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht zum Wohngebäudebegriff

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich anlässlich eines Nachbarschutzverfahrens mit dem Begriff des Wohnungebäudes im Sinne des § 3 Abs. 4 der BauNVO 1977 beschäftigt; die Entscheidung ist für den alstertaler Bereich deshalb von Interesse, weil die Entscheidunung sich auch mit der Zwei-Wohnungsklausel beschäftigt. Es führt aus (NordÖR 2010, 242): Es schließen "... das Instrument der Zwei-Wohnungs-Klausel und die zugleich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 vorgenommen Gliederung der Hausformen, die nur Einzel- und Doppelhäuser zulässt, es nicht aus,auf einem Grundstück einen Baukörper zu errichten, deraus mehreren aneinandergebauten jeweils funktional selbstständigen Gebäude besteht, von denen jedes wiederum zwei Wohneinheiten aufweist. Dies ist die Folge aus der allein an der offenen Bauweise orientierten Auslegung des planungsrechtlichen Begriffes des Einzelhauses."

Hamburgisches OVG definiert Anforderungen an "besonders geschützes Wohngebiet" in Baustufenplangebieten

Als das BVerwG in den 90iger Jahren den sog. Gebietserhaltungsanspruch geprägt hat, hatte es zunächst nur BauGB und BauNVO im Blick, später wurden diese Grundsätze für die Baustufenpläne in Hamburg übernommen (BVerwG NVwZ 1997, 384 ; NVwZ 1999, 981). Ein Problem dabei ist, dass die für die Baustufenpläne in der BPVO definierten Baugebiete nicht mit denen der BauNVO deckungsgleich sind. Zur Lösung dieses Problems geht das OVG daher so vor, dass es zur > Konkretisierung der danach Wohnbedürfnissen dienenden Nutzungsarten ? wenn auch nicht schematisch ? die BauNVO in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auslegungshilfe...< heranzieht (OVG Hamburg, NordÖR 2009, 68, 69). Das OVG hat nunmehr in einer neuen Entscheidung ( Beschluss vom 4. Mai 2009, OVG 2 Bs 154/08) diesen Gedanken fortgeführt und erörtert, ob in einem Wohngebiet des § 10 Abs. 4 W der BPVO für > Teile des Gebiets besondere Vorschriften...zum Schutz ihrer Eigenart< erlassen worden waren und es damit als >besonders geschützes Wohngebiet< mit den reinen Wohngebieten des § 3 BauNVO gleichzusetzen sei. Nach der textlichen Beschreibung des Baustufenplans können >kleinere Läden, kleine nicht störende handwerkliche Betriebe ...in folgenden Straßen zugelassen werden<... . Das OVG zieht aus dieser Formulierung nun nicht den Schluss, dass die Gebiete außerhalb dieser Straßen als besonders geschütztes Wohngebiet einzuordnen und als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO zu behandeln seien: > Denn jedenfalls erweist sich der in Rede stehende Zusatz (gemeint ist Verweis auf bestimmte größere Straßen) nicht als taugliche Grundlage für einen Umkehrschluss, weil er für sich genommen mangels hinreichender Bestimmtheit als unwirksam anzusehen ist. Das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarkeit erfordert, dass ein Bebauungsplan wie jede andere Rechtsnorm hinreichend klar zum Ausdruck bringt, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht<.


Eigentumsanlage mit "Betreutem Wohnen" keine Anlage des Gemeinbedarfs

Das Hamburgische OVG (NordÖR 2009, 121) hat sich mit einer für das "Betreute Wohnen" vorgesehenen Eigentumswohnungsanlage beschäftigt und führt aus

(Leitsatz): Eine von einem Bauträger errichtete Wohnanlage, die zum Eigen- tumserwerb und/oder Miete der Wohneinheiten vorgesehen ist und im Gebäudekomplex über eine von einem anderen Träger betriebene Sozialstation verfügen soll, die das "Betreute Wohnen" ermöglicht, stellt keine in einem Bebauungsplan festgesetzte Anlage des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung "Alteneinrichtung der freien Wohlfahrtspflege dar.

OVG Hamburg zur Denkmalfähigkeit einer Gesamtanlage

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich jüngst (abgedruckt in: NVwZ-RR 2008, 300) mit einigen interessanten Einzelfragen des Denkmalschutzes befasst: So stellt es zunächst fest (Leitsatz 2.), dass die "....Denkmalfähigkeit eines Objekts nicht ... " voraussetzt, dass "...die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar am Objekt ablesbar sein muss. ...Weiter stellt es fest (Leitsatz 2), dass die "... Feststellung der Denkmalfähigkeit eines Objekts ... nicht nach dem Maßstab eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters vorzunehmen ist, der über die geschichtlichen Zusammenhänge des Objekts nicht unterrichtet ist. Und nicht zuletzt (Leitsatz 5.): "Ein Ensembledenkmal setzt nach § 2 Nr. 2 HbgDSchG nicht voraus, dass zumindest ein Objekt des Ensembles ein Einzeldenkmal darstellt."

Reichweite des Gebietserhaltungsanspruchs

Das OVG Greifswald hat sich mit einer Differenzierung des sog. Gebietserhaltungs anspruchs beschäftigt und führt dazu aus (NordÖR 2007, 418):

"Es besteht kein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich solcher Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung, die sich aus einer Feingliederung der Gebietsart nach Maßgabe des § 1 Abs 4 ff. BauNVO ergibt; hier kommt es vielmehr darauf an, ob dem Bebauungsplan selbst zu entnehme ist, dass auch ihm nachbarschützende Wirkung zukommen soll (vgl. OVG Lüneburg, B.v.11.12.2003 - 1 ME 302/03-, NVwZ 2004,1010)"

 

Zur Berechnung der Traufhöhe

Maßfestsetzungen von Maßen an Gebäuden wie Firsthöhenfestsetzungen, Geschosszahlen oder auch die Festsetzung von Traufhöhen haben - insbesondere auch unter Nachbarschutzgesichtspunkten - erhebliche Bedeutung. Das OVG Greifswald hat sich mit dieser Frage beschäftigt (NordÖR 2007, 117) und führt aus: "Die Traufhöhe, die ein Bebauungsplan festsetzt, bemisst sich bei einem Staffelgeschoss nach der oberen Dachhaut des obersten Geschosses, auch wenn dieses kein Vollgeschoss ist."

Straßenbaumaßnahmen "regelmäßig" nicht abwendbar

Der Oberverwaltungsgericht Lüneburg (NordÖR 2007, 253) hat sich mit dieser hinlänglich bekannten Problematik noch einmal beschäftigt und führt aus (Leitsatz 1.): "Ist eine Straße, die über das Grundstück eines Straßenanliegers führt, als Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße gewidmet oder gilt sie als gewidmet, ist das Eigentum an dem Straßengrundstück durch die öffentliche Zweckbestimmung der Straße beschränkt (Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG). der Straßenanlieger kann Straßenbaumaßnahmen, die zur Erfüllung der Straßenbaulast der Gemeinde erforderlich sind, regelmäßig nicht abwenden.

Nachbarschutz gegen "Doppelhaus"

 Das Oberverwaltungsgericht Schleswig (NVwZ-RR 2007, 158) hat - entsprechend der anerkannten Systematik, dass Festsetzungen des Maßes bzw. der Bauweise grundsätzlich keinen Nachbarschutz vermitteln - in einem "Dopelhausfall" wie folgt entschieden:
"Die Festsetzung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan vermittelt dem unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer - und nur diesem - Nachbarschutz. Gleiches gilt für die Festsetzung der Hausform "Doppelhaus". Darüber hinaus kommt den genannten Festsetzungen keine Nachbarschützende Bedeutung zu..."

Nachbarschutz aus Stellplatzmangel

Zwar ist allgemein anerkannt, dass die bauordnungsrechtlichen Stellplatzverpflichtungen keinen Nachbarschutz auslösen (vgl. etwa: OVG Berlin, NVwZ 1994, 507; Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 12.EL, Rdn H 393)  - für einen Sonderfall hat das OVG Münster (DÖV 2006, 305) dies aber nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme entschieden: Zwar stand zunächst nur ein objektiv-rechtlicher Verstoß gegen städtebauliche Vorschriften im Raum (Vorhaben - im konkreten Fall eine Sportanlage - war bei objektiv notwendiger Planung ohne B-Plan-Verfahren errichtet worden; das OVG Münster hat dann aber einen Verstoß gegen das Gebot der baurechtlichen Rücksichtnahme angenommen, weil es an Stellplätzen fehlte: "Steht die für ein Fußballstadion erforderliche Stellplatzzahl nicht zur Verfügung, kann dies gegenüber den Nachbarn - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein, wenn ein Wohngrundstück infolge des anlässlich der Fußballspiele zu erwartenden Parksuchverkehrs über Stunden nicht verlässlich mit dem Kfz erreichbar ist."

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht bestätigt (nochmals) den sog. "modifizierten Frontmetermaßstab" zur Bemessung des Sielbaubeitrags

Das Hamburgische OVG war schon vielfach mit dem sog. modifizierten Frontmetermaßstab befasst worden - es führt jetzt aus (DÖV 2004, 710): "In Hamburg gilt für die Bemessung des Sielbaubeitrags ein sog. modifizierter Frontmetermaßstab: Nach § 3 Abs. 1 des Sielabgabengesetzes (SAG) ... bemißt sich der Sielbaubeitrag nach der Frontlänge des Grundstücks; daneben werden je nach Art und Maß der Bebauung Beitragszuschläge erhoben (§ 7 SAG).

Dieser .... Frontmetermaßstab ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts mit höherrangigem Recht, insbes. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (...). Darüber hinaus hat sich das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) schon dreimal mit der Frage befaßt, ob der modifizierte Frontmetermaßstab gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und hat die  Frage stets verneint. ..."

Kein nachbarliches Abwehrrecht aus unterlassener UVP

Das OVG Münster hat sich - wieder einmal - mit dem Nachbarschutz gegenüber einer Windenergieanlage beschäftigt (DÖV 2004, 561 f.). Neben der hinlänglich als "ausgestanden" geltenden Problematik, dass die Verletzung von Verfahrensrechten als solches keinen Nachbarschutz mit sich bringt, beschäftigt sich das Gericht auch mit der Frage, ob das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung den Nachbarn eigene Rechtspositionen verleiht. Es führt dazu aus: "Aus einer UVP wäre im Zusammenhang mit einem durch § 10 BImSchG vermittelten Drittschutz nicht für die individuelle Rechtsposition des Antragstellers gewonnen. Es wird vielmehr dabei bleiben, daß ein Abwehrrecht des Ast. gegebenüber den beiden baurechtlich genehmigten Windenergieanlagen , deren Standort unstreitig im Außenbereich liegt, nur gegeben ist, wenn wenn die Errichtung und / oder der Betrieb der umstrittenen Windenergieanlagen gegen das - auch - in § 35 Abs 3 Satz 1 verankerte Gebot der Rücksichtnahme oder gegen die Schutzvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstößt."

Verzögerung bei der Mitteilung eines Nachbarwiderspruchs als Amtspflichtverletzung

Für den Bauherrn oder die Bauherrin ist es zwangsläufig von größtem Interesse, dass er oder sie über einen Widerspruch des oder der Nachbarn gegen die ihm oder ihr erteilte Baugenehmigung informiert wird - besteht die Widerspruchssituation, so baut der Bauherr letztlich jedenfalls rechtlich auf "unsicherem Grund" (er muss immer mit der Aufhebung und daher mit Veränderungen an seinem Vorhaben rechnen oder gar mit der vollständigen Unzulässigkeit).

Damit hier keine Verzögerungen und keine Umplanungsnotwendigkeiten eintreten, hat der BGH nun den Bauaufsichtbehörden in Rahmen eine Amtshaftungsverfahrens die klare Pflicht auferlegt, den Bauherrn unverzüglich zu informieren (BGH DVBl. 2004, 263). Unterbleibt diese zügige Information, so macht sich die Behörde schadensersatzpflichtig.

Zulässigkeit einer Mobilfunkstation im Dorfgebiet?

Das OVG Münster (DÖV 2003, 822) führt dazu aus:

  1. Errichtung und Betrieb einer aus Antennenmast und Basisstation bestehenden Mobilfunkanlage als gewerbliche Nutzung sind in einem faktischen Dorfgebiet nach § 5 BauNVO allgemein zulässig.

  2. Optische Auswirkungen einer Mobilfunkanlage stören den Gebietscharakter eines faktischen Dorfgebiets i.S.v. § 5 BauNVO nicht.

Zusammenwirken von bebauungsplanmäßg festgesetzter Baugrenze und Abstandsflächenverstoß gegen Mindestabstandsfläche

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich in einer interessanten Entscheidung mit Fragen des Zusammenwirkens einer nicht für nachbarschützend erkannten Baugrenze in einem Bebauungsplan und der Unterschreitung der Mindestabstandsfläche beschäftigt und stellt insoweit fest (Entscheidung vom 17.1.2002 - 2 Bf 359/98) und differenziert damit gezielt zwischen "objektiv-rechtlicher Lage" und "subjektiven" Nachbarschutzgesichtspunkten:

  • Setzt ein Bebauungsplan eine durch Baugrenzen allseits umschlossene Bebauungszone in geschlossener Bauweise fest, so handelt es sich dabei um eine gegenüber den allgemeinen Abstandsflächenregeln vorrangige zwingende Festsetzung im Sinne von § 6 Abs. 13 HBauO.

  • Darf wegen einer im Sinne von § 6 Abs. 13 HBauO) vorrangigen Baugrenze näher als 2,50 Meter an die Nachbargrenze herangebaut werden, bedarf die Zulassung einer Überschreitung der Baugrenze nach § 68 Abs. 3 Nr. HBauO der nachbarlichen Zustimmung.

Zumutbarkeit von Immissionen im unbeplanten Innenbereich

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich jetzt mit mit der - häufig vorkommenden und letztlich nicht richtig beantworteten - Frage befasst, wie genau eigentlich immissionsschutzrechtliche Vorgaben in Baugenehmigungen umgesetzt werden müssen und führt dazu aus:

Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muß die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (VGH München, DÖV 2002, 1047).

Wieder einmal: "Hinterlandbebauung"

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in Änderung bisheriger Rechtsprechung nunmehr entschieden, das Gebäude, die in "zweiten Reihe" liegen (praktisch also im Hinterland) auch dann eine Vorbildwirkung entfalten, wenn sich auf dem Vordergrundstück kein weiteres Gebäude liegt (OVG Schleswig, NordÖR 2002, 199, 200). Das war bisher in dieser Deutlichkeit nicht gesagt worden - das OVG war bisher davon ausgegangen, dass eine solche Vorbildwirkung nur bei Vorhandensein einer "echten" zweiten Reihe (also eben einer tatsächlich zweireihigen Bebauung möglich sein könnte).


Letzte Änderung: 16.05.2012